» Gefahrgut - Entsorgung - Strahlenschutz
Gefahrgut und Umwelt
Informationen Gefahrgut:
Als Gefahrgut bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche
Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres
Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ausgehen können.
Gefahrgüter sind nicht mit Gefahrstoffen zu verwechseln, hier wird in zwei sehr
verschiedene Rechtsgebiete unterschieden:
§ Gefahrgutrecht - bei der gesamten Beförderung und transportbedingter
Zwischenlagerung
§ Gefahrstoffrecht - bei der Lagerung und der Verwendung
§ Nicht jeder Gefahrstoff ist auch Gefahrgut und umgekehrt
§ Gefahrgüter sind auch nicht mit gefährlichem Abfall zu verwechseln, hier
gilt genauso, dass nicht jeder gefährliche Abfall Gefahrgut ist.
§ Seit 2002 ist die UNO aber bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes
System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu
vereinheitlichen.
Über die Beförderung von Gefahrgut existieren besondere Vorschriften, z.B.
hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Diese
sind für viele europäische und benachbarte Staaten durch die Übereinkommen
des Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr beziehungsweise das Règlement
concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses
(RID) beim Schienenverkehr gegeben.
In der Binnenschifffahrt gilt das Accord européen relatif au transport
international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure au
Rhin ADNR. In der internationalen Seeschifffahrt gilt der International Maritime
Dangerous Goods Code (IMDG-Code).
Im Luftverkehr gelten die von der ICAO herausgegebenen Technical Instructions
(ICAO-TI). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR)
übernommen. Daneben haben alle IATA-Mitgliedsairlines die Möglichkeit,
spezielle Bestimmungen (i. d. R. Verschärfungen der geltenden Bestimmungen) und
Bedingungen festzulegen.
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